Notfall­ausrüstung im Fahrzeug

Wie in allen Kfz muss auch in Nutzfahrzeugen geeignete Notfallausrüstung mitgeführt werden – Warnwesten, Erste-Hilfe-Kästen und ggf. zusätzliche Sicherheitsausrüstung.

Was muss dabei sein?

Was ist nötig, um ein Fahrzeug und seine Insassen in einem Notfall abzusichern? Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sieht eine lange Liste von Sicherheitsausrüstung vor. winkler klärt auf, welche Ausrüstung in lhrem Fahrzeug vorhanden sein muss.

Erste-Hilfe-Kästen

Die StVZO schreibt in § 35 h die Mitführung einer Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 in Kraftfahrzeugen gesetzlich vor. Der Inhalt muss durch die Verpackung vor Feuchtigkeit, Staub sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend geschützt sein. Bei einem Teil dieser Ausrüstung handelt es sich um sterile Produkte, deren Haltbarkeit nach fünf Jahren abläuft und die regelmäßig überprüft und ausgetauscht werden müssen.

Ein Mann blickt auf 3 weitere Männer die den gleichen Warnanzug tragen wie er

Warnmittel für Mensch und Fahrzeug

Warnwesten sind Pflicht
Seit 1. Juli 2014 besteht laut § 53a StVZO die Pflicht, in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen mindestens eine gelbe oder orangefarbene Warnweste mitzuführen; bei Doppelbesatzung sind zwei Westen erforderlich. Die Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003 + A1:2007, Ausgabe März 2008 entsprechen und sind auch in landwirtschaftlichen Fahrzeugen verpflichtend.

Unterwegs auf der Straße
Für ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sind laut StVZO ein Warndreieck und zusätzlich eine Warnleuchte vorgeschrieben. Diese kann auch durch eine tragbare Blinkleuchte ersetzt werden.

Ein wegfahrender Sattelzug-Lkw mit Gefahrenschildern

Gefahrgut

Wenn Gefahrgut transportiert wird, ist es zwingend erforderlich, sich anhand der schriftlichen Weisung ein Bild von der mitzuführenden Sicherheitsausrüstung zu machen. Entscheidend ist hier Abschnitt 8.1.5 des ADR (“Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route”, das Europäische Abkommen für den Gefahrguttransport). So kann sich zum Beispiel die Zahl der benötigten Warndreiecke und Warnleuchten erhöhen oder das Mitführen von Schutzhandschuhen, Augenschutzausrüstung, Auffangbehältern oder Kanalabdeckungen vorgeschrieben sein.

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